AGB

Act-in GmbH , Carl-Friedrich-Gauß-Str. 20 , 47475 Kamp-Lintfort

Act-in GmbH - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Artikel 1 Gültigkeit
1.1 Im Rahmen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist unter "Act-in" zu verstehen: 
Act-in GmbH mit satzungsgemäßem Sitz in Kamp-Lintfort und Geschäftsstelle in 47475 Kamp-Lintfort, Carl-Friedrich-Gauß-Str. 20.
1.2 Diese Bedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
1.3 Diese Bedingungen gelten unter Ausschluss eventueller allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von Act-in.
1.4 Auf von diesen Bedingungen abweichende Klauseln kann sich der Vertragspartner nur dann berufen, wenn und insofern diese von Act-in schriftlich akzeptiert wurden.


Artikel 2 Angebote, Aufträge und Vereinbarungen
2.1 Alle von Act-in unterbreiteten Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die Auftragserteilung und die Annahme von Angeboten durch den Vertragspartner gelten als unwiderruflich.
2.2 Ein Vertrag kommt im Falle eines Angebotes des Vertragspartners erst zustande, wenn Act-in die Auftragserteilung (die Annahme des Angebots) schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung des Auftrages begonnen hat. Zudem ist Act-in nur in dem Ausmaß  gebunden, in dem sie sich verpflichtet hat.
2.3 Der Vertragspartner von Act-in ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu  überprüfen. Eventuell bestehende Fehler in der Auftragsbestätigung hat der Vertragspartner Act-in unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als vollständig und richtig.
2.4 Diese allgemeinen Bedingungen beziehen sich ebenfalls auf eventuelle Änderungen des Vertrags.


Artikel 3 Lieferung
3.1 Die von Act-in gegebenenfalls angegebenen Liefertermine sind unverbindlich und lediglich als Richtlinie zu verstehen. Sie können nicht als fixe Frist interpretiert werden. Ist für die Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, beginnt diese grundsätzlich mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuellen vereinbarten Zahlung.
3.2 Eine Überschreitung der Lieferzeit verpflichtet Act-in nicht zum Schadenersatz; der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht nachzukommen oder diese aufzuschieben. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn und in sofern als Act-in nicht innerhalb einer vom Vertragspartner genannten, angemessenen Nachfrist, die mindestens solang ist wie die anfänglich genannte oder vereinbarte Lieferzeit, den Auftrag ausführt. In diesem Fall ist Act-in nicht zur Schadenersatzleistung verpflichtet.

3.3 Die Liefertermine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Vertragspartner übergegangen ist.
3.4 Soweit einzelvertraglich Act-in verpflichtet ist, Hardware und Software zu installieren, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Leistung bei technischer Betriebsbereitschaft, die nach Durchführung eines Probelaufs gegeben ist, abzunehmen. Nutzt der Vertragspartner die Ware, gilt sie ohne weiteres als abgenommen. 

3.5 Wenn der Vertragspartner die Ware nicht entgegennimmt beziehungsweise wenn er nicht kommt / sie holen lässt, wird Act-in die Ware, solange Act-in dies für wünschenswert und / oder erforderlich hält, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners lagern. In diesem Fall ist Act-in – ebenso wie bei allen anderen (schuldhaften) Versäumnissen des Vertragspartners – jederzeit befugt, die Erfüllung des Vertrags zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hiervon unberührt bleiben ihre Rechte auf Vergütung der erlittenen Schäden einschließlich entgangenen Gewinns.
3.6 In Lieferverzug kommt Act-in nur dann, wenn die Verzögerung von ihr zu vertreten und die geschuldete Leistung fällig ist und der Vertragspartner erfolglos eine angemessene schriftliche Nachfrist, im Regelfall bei Hardware und Standardsoftware mindestens 3 Wochen- bei Dienstleistung und Individualsoftware angemessen länger- gesetzt hat.

 

Artikel 4 Daten und Schadloshaltung
4.1 Der Vertragspartner gewährleistet die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit der Daten und Informationen, die Act-in von ihm oder in seinem Namen übermittelt wurden oder werden. Act-in ist erst dann zur (weiteren) Ausführung des Auftrags verpflichtet, wenn der Vertragspartner alle von Act-in verlangten Daten und Informationen vorgelegt hat. Wenn Act-in nicht, nicht rechtzeitig oder 
nicht vereinbarungsgemäß über die zur Erfüllung des Vertrags benötigten Daten verfügt oder wenn der Vertragspartner in anderer Weise seine Pflichten verletzt, ist Act-in zudem berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten gemäß den bei Act-in üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
4.2 Der Vertragspartner stellt Act-in von allen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Vertragspartner ergeben. Dies bezieht sich auf Schadenersatzforderungen infolge von Handlungen oder Unterlassen des Vertragspartners beziehungsweise infolge der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Vertragpartner beziehungsweise im Namen des Vertragspartners übermittelten Daten oder Informationen.


Artikel 5 Preise
5.1 Die von Act-in genannten oder mit Act-in vereinbarten Preise und Lizenzvergütungen gelten "ab Werk" bzw. Lieferzentrum (INCOTERMS 2000). In den Preisen von Act-in sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Umsatzsteuer, Installation und Schulung nicht enthalten.
5.2 Wenn Act-in einzelne Arbeiten und / oder Dienstleistungen übernommen hat, ohne dass hierfür ausdrücklich schriftlich ein Preis vereinbart wurde, dann ist Act-in berechtigt, dem Vertragspartner dafür die tatsächlichen Kosten und / oder die bei Act-in gebräuchlichen Tarife in Rechnung zu stellen.

5.3 Sollten sich nach der Erstellung eines Angebots und / oder einer Vertragsgestaltung gewisse den Preis bestimmende Faktoren ändern, einschließlich Steuern, Verbrauchsteuern, Einfuhrrechte, Löhne, die Preise von Sachen und / oder Dienstleistungen (auch solcher, die Act-in von Drittparteien bezieht), dann ist Act-in berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entsprechend anzupassen.

 

Artikel 6 Höhere Gewalt
6.1 Wird Act-in durch höhere Gewalt an der Vertragserfüllung gehindert, ist Act-in berechtigt, die Vertragserfüllung aufzuschieben. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Schadenersatz, Kosten oder Zinsen erheben.
6.2 Im Falle höherer Gewalt ist Act-in befugt, den nicht durchführbaren Teil des Vertrags durch eine entsprechende schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn dem Vertragspartner die Teil-Kündigung unter Berücksichtigung seiner nachvollziehbaren Interessen zumutbar ist. Wenn die Verzögerung länger als 6 Wochen dauert, dann ist auch der Vertragspartner berechtigt, den nicht durchführbaren Teil des Vertrags durch eine entsprechende schriftliche Erklärung aufzulösen. 
6.3 Wenn Act-in beim Eintritt einer Verzögerung aufgrund höherer Gewalt bereits teilweise ihre Verpflichtungen erfüllt hat oder ihre Pflichten nur teilweise erfüllen kann, dann ist sie berechtigt, den bereits gelieferten beziehungsweise lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als beträfe dies einen separaten Vertrag.
 

Artikel 7 Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach der Ablieferung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7.2 Im Rahmen ihrer Gewährleistung bietet Act-in bei berechtigten Mangelrügen nach Wahl von Actin die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache an. Wählt Act-in die Beseitigung des Mangels, ist ihr eine angemessene Frist zu setzen. Der Vertragspartner kann nach endgültigem Fehlschlagen einer Mängelbeseitigung nach den gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung der Vergütung verlangen oder von dem Kaufvertrag zurücktreten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Act-in über. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der Waren ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso wenn der Vertragspartner sich im Annahmeverzug befindet oder für den Mangel überwiegend verantwortlich ist.
7.3 Der Vertragspartner hat Lieferungen gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches unverzüglich nachAblieferung zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitig erfolgender Prüfung oder Rüge gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war.
7.4 Bei einer Mängelrüge ist der Vertragspartner verpflichtet, Act-in die Möglichkeit zu bieten, die Ware zu inspizieren zu lassen, um das Vorliegen eines Mangels zu überprüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die reklamierte Ware auch weiterhin Act-in zur Verfügung zu stellen. Andernfalls verfällt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung.

7.5 Nehmen der Vertragspartner oder sonstige Dritte Änderungen an der Ware vor, insbesondere während der Gewährleistungsfrist, erlischt für Act-in jegliche Gewährleistung, es sei denn, der Vertragspartner führt den Nachweis, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht wurden, und dass die Mängelbeseitigung durch die 
Änderung nicht erschwert wird.
7.6 Act-in und der Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Handbuch, in der Preisliste und/ oder im Dokumentationsmaterial enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hardware als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.

 

Artikel 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Act-in behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren, einschließlich ersetzter Teile, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis dahin dürfen die gelieferten Waren nicht verändert, veräußert oder in irgendeiner Weise belastet werden. Der Vertragspartner darf keinem Dritten den Besitz an den gelieferten Waren verschaffen.
8.2 Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vertragspartner vertragswidrig über die Vorbehaltsware verfügt, tritt der Vertragspartner seine Forderungen aus dieser Verfügung bereits heute an Act-in ab. Act-in nimmt die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt bis zur Höhe der von Act-in gegenüber dem Vertragspartner berechneten, noch offenen Forderung in Bezug auf die 
vertragswidrig weiterveräußerte Vorbehaltsware.
8.3 Sollten Dritte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die gelieferten Waren vor Übergang des Eigentums auf den Vertragspartner betreiben oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet werden, wird der Vertragspartner den Dritten beziehungsweise den Insolvenzverwalter auf die Eigentumslage hinweisen und Act-in unverzüglich unterrichten. Zahlt der 
Benutzer den Kaufpreis trotz Mahnung innerhalb von 30 Tagen nicht, wird der Benutzer insolvent oder gerät er in Vermögensverfall, kann Act-in die gelieferten Waren herausverlangen. Das Herausgabeverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, Act-in würde einen solchen Rücktritt gleichzeitig erklären. Act-in ist zur Rückgabe der gelieferten und zurückgenommenen Ware nur Zug-um-Zug gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

 

Artikel 9 Bezahlung
9.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung der Rechnungen von Act-in sofort. Act-in ist jederzeit berechtigt, eine gänzliche oder teilweise Vorauszahlung zu fordern und /oder eine anderweitige Zahlungssicherheit zu verlangen.
9.2 Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, ist Act-in berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über Basiszinssatz (gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu verlangen.
9.3 Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von Act-in nicht aufrechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche wären rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Act-in ist jederzeit befugt, die dem Vertragspartner geschuldeten Beträge mit den – fälligen oder nicht fälligen – Forderungen des Vertragspartners und / oder von verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes
gegenüber Act-in zu verrechnen, die unter bestimmten Bedingungen oder einer zeitlichen Vorgabe zu zahlen sind.
9.4 In den folgenden Fällen wird, wenn Teilzahlungen oder eine Stundung vereinbart worden sind, der gesamte Rechnungsbetrag sofort fällig: bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vereinbarten Rate am Fälligkeitstag, wenn der Vertragspartner insolvent wird oder in Vermögensverfall gerät, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, wenn die Sachen und / oder Forderungen des Vertragspartners beschlagnahmt werden, wenn der Vertragspartner seine Firma auflöst. Tritt eine der genannten Situationen ein, ist der Vertragspartner verpflichtet, Act-in unverzüglich davon zu unterrichten.

 

Artikel 10 Haftung
10.1 Die Haftung von Act-in und Erfüllungsgehilfen von Act-in ist ausgeschlossen, soweit sich aus dieser Ziffer 10 nichts anderes ergibt.
10.2 In allen Fällen, in denen Act-in unbeschadet der obigen Bestimmungen zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, ist die Höhe des Schadensersatzes auf den Betrag beschränkt, den der Haftpflichtversicherer von Act-in im betreffenden Fall erstattet. Hat die Haftpflicht von Act-in ihre Ursache in Waren oder Dienstleistungen, die Act-in von einem Dritten geliefert wurden, begrenzt sich 
die Haftpflicht von Act-in gegenüber dem Benutzer immer auf den Schadenersatz, für den Act-in diesen Dritten tatsächlich regresspflichtig machen kann.
10.3 Die Haftung von Act-in ist bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht ausgeschlossen, wenn Act-in mindestens Fahrlässigkeit oder einem Erfüllungsgehilfen von Act-in mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus ist die Haftung von Act-in nicht ausgeschlossen, wenn Act-in eine Kardinalpflicht fahrlässig oder Act-in oder ein Erfüllungsgehilfe von Act-in eine sonstige Pflicht mindestens grob fahrlässig verletzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet beziehungsweise deren Erfüllung, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Benutzer regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen, in denen Act-in auf Schadensersatz haftet, ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

 

Artikel 11 Beratung
11.1 Alle von Act-in erteilten Empfehlungen sowie Mitteilungen und / oder Angaben bezüglich der Eigenschaften und / oder Ergebnisse der von Act-in zu liefernden Waren und / oder zu verrichtenden Arbeiten sind unverbindlich und werden von Act-in als nicht bindende Informationen weitergegeben. Act-in übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Gewährleistung.
11.2 Act-in übernimmt keinerlei Haftung für unmittelbare oder indirekte Schäden, in welcher Form und in welchem Zusammenhang auch immer, die sich aus den unter 11.1 genannten Informationen und / oder Empfehlungen ergeben. Der Vertragspartner schützt und stellt Act-in von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei, außer im Fall von Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit 
seitens Act-in.
11.3 Ausgenommen mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Act-in ist es dem Vertragspartner nicht erlaubt, den Inhalt eventueller Empfehlungen und anderer schriftlicher und nicht schriftlicher Äußerungen von Act-in zu veröffentlichen oder Drittparteien zur Verfügung zu stellen.

 

Artikel 12 Geistiges Eigentum, Softwarelizenz
12.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software ausschließlich im Rahmen des vorgesehenen Vertragszweckes und auf den dort definierten Systemen zu nutzen. Der Vertragspartner ist vorbehaltlich Vereinbarung im Einzelfall nicht berechtigt, die Software auf weiteren Systemen zu nutzen.

12.2 An der Software und deren Dokumentation räumt Act-in dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Softwarelizenz) ein. Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf die ausdrücklich im Objektcode genannte Softwareversion.
12.3 Ein von Act-in eingeräumtes Nutzungsrecht an Software ist nur mit ihrer vorheriger schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragbar. Act-in darf die Zustimmung nicht ohne Grund verweigern.
12.4 Alle Eigentums-, Urheber- oder sonstigen Immaterialgüterrechte verbleiben bei Act-in, dies gilt auch für daraus abgeleitete Programme oder Programmteile sowie den dazugehörigen Dokumentationen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen evtl. Rechtsnachfolger zu verpflichten, die vorstehenden Nutzungsbedingungen bzw. Einschränkungen anzuerkennen.
12.5 Der Vertragspartner darf die Software nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software (z. B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich ist. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch das Ausdrucken des Programmcodes und das Kopieren der Dokumentation zählen, sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Act-in zulässig.
12.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen vollständigen oder teilweisen Vervielfältigungen der Software (einschließlich Datenträger) den Copyrightvermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte in gleicher Weise anzubringen, wie sie in der Originalversion der lizenzierten Software enthalten sind.
12.7 Der Vertragspartner darf die Software nicht rückumwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder anderweitig in eine andere Ausdrucksform bringen, es sei denn, dass dies durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist.
12.8 Der Vertragspartner darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Act-in weder Unterlizenzen erteilen, noch die Software Dritten auf Zeit überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Vertragspartners die Software für eigene Zwecke durch den Einsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten zu nutzen, vorausgesetzt der Vertragspartner sorgt dafür, dass diese Lizenzbestimmungen auch für jene Personen verbindlich sind.
12.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, welche die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet, und die Anzahl der erstellten Kopien dokumentieren. Auf Anforderung wird der Vertragspartner Act-in diese Aufzeichnungen vorlegen.
12.10 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Angaben oder Markierungen bezüglich der Urheberrechte, Markennamen, Handelsnamen oder anderer geistiger oder industrieller Eigentumsrechte von/aus den Waren zu entfernen oder zu ändern. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Marken von Act-in zu respektieren.
 

Artikel 13 Zusätzliche ergänzende Bedingungen für Software
13.1 Bei Lieferung von Softwareprodukten können aufgrund der Komplexität solcher Waren mehr als zwei Nachbesserungsversuche zur Mangelbeseitigung erforderlich sein.
13.2 Der Vertragspartner übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten und Programme in adäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zugewährleisten dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

13.3 Der Leistungsumfang von Standardsoftware ist in der jeweils zugehörenden, dem Vertragspartner ausgehändigte Leistungsbeschreibung festgelegt. Bei Handelssoftware gelten die Herstellerangaben. Abweichungen und zusätzliche Anforderungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Act-in.
13.4 Die Programmfestlegung für Individualsoftware nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Vertragspartners vorgenommenen Systemanalyse, die die Grundlage für die Programmierung bildet. Softwarefestlegung und Systemanalyse sind vom Vertragpartner schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungen oder Erweiterungen müssen schriftlich 
vereinbart werden. Softwarepflege und Softwarewartung gehören, soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, nicht zum Leistungsumfang von Softwarelieferungen, ebenso wenig ist Act-in zur Aktualisierung von Softwarelieferungen verpflichtet.
13.5 Nach dem Stand der Technik ist es ökonomisch nicht möglich, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktionieren. Eine Fehlerfreiheit würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, was durch den vertragsgegenständlichen Preis nicht gedeckt ist. Act-in gewährleistet deshalb nicht die völlige Mangelfreiheit von 
Softwareprodukten.
13.6 Der Vertragspartner unterstützt Act-in im Rahmen des Zumutbaren bei der Fehleranalyse und - Beseitigung. Der fehlerhafte Programmstand muss in der aktuell gelieferten Programmversion vorliegen.
13.7 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gilt bei Softwarelieferungen die Leistung als abgenommen, wenn die Software vom Vertragspartner in Betrieb genommen wird.

 

Artikel 14 Zusätzliche ergänzende Bedingungen für Hardware
14.1 Für Systemstörungen, die durch Umweltbedingungen hervorgerufen werden, übernimmt Act-in keine Gewähr. Die von Act-in vorgeschriebenen elektrischen Anschlusswerte, zulässige Umgebungstemperatur und relative Luftfeuchtigkeit müssen vom Vertragspartner gewährleistet sein.
14.2 Inkompatibilitäten zwischen Hardware und Zubehör begründen nur dann Gewährleistungsrechte, wenn ein Fehler der gelieferten Hardware festgestellt werden kann und kein Zubehör anderer Hersteller einsatzfähig ist.
14.3 Hat der Vertragspartner Act-in wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Vertragspartner, sofern er die Inanspruchnahme von Act-in grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen bei Act-in entstandenen Aufwand und sämtliche
Schäden zu ersetzen.
14.4 Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. 

 

Artikel 15 Vertraulichkeit
Act-in und der Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen 
Vertragszweckes nutzen.
 

Artikel 16 Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei Act-in gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

 

Artikel 17 Schlussbestimmungen
17.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten Vereinbarungen, auf die sich diese Bestimmungen beziehen, rechtsungültig sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Act-in und der Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder für ungültig erklärten 
Klauseln entsprechende angemessene und gültige Regelungen zu treffen, die, soweit möglich, dem am nächsten kommen, was die Vertragspartner mit der ungültigen oder für unwirksam erklärten Klausel beabsichtigt haben.
17.2 Alle Streitfälle zwischen Act-in und dem Vertragspartner werden in erster Instanz ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung des Gerichtstands Kleve in der Bundesrepublik Deutschland beigelegt.
17.3 Die von Act-in mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem 
deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

 


 


 

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